21. März 2020
Betretungsverbot für öffentliche Anlagen
Weitere Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Corona-Infektion

Das  Betreten  öffentlicher  Orte  ist  untersagt.  Zu  den  öffentlichen  Orten  zählen  
insbesondere  Straßen,  Wege,  Gehwege,  Plätze,  öffentliche  Grünflächen  und  
Parkanlagen.
Es gibt aber auch weinige Ausnahmen von diesem Verbot, z.B. zum Einkaufen oder ausführen von Haustieren   
Quelle: Stadtverwaltung Neustadt, Amtsblatt 21-2020 vom 20.03.2020