19. März 2021
Weitere Häuser im Westen?
Verwaltungsgericht weist Klage eines Weinguts ab
In Duttweiler soll zwischen dem westlichen Ortsrand und einer landwirtschaftlichen Aussiedlung eine Wohnbebauung entstehen. 

Eine entsprechende Bauvoranfrage vom Dezember 2016 lehnte die Stadt mit Verweis auf den Außenbereich ab. Der Stadtrechtsausschuss war hingegen der Meinung, dass das betreffende Grundstück noch zum Innenbereich gehört und die Bauvoranfrage positiv zu beantworten sei. 
Dagegen hat nun das benachbarte Weingut Einspruch eingelegt, weil es mit Einschränkungen in seinem Betrieb rechnet, da es vor allem bei der Weinlese und Abfüllung zu Geruchs- und Lärmimmissionen komme, die bei einer angrenzende Wohnbebauung für Konflikte sorgen können. 
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage jetzt abgewiesen. Entgegen der Meinung des Stadtrechtsausschusses handelt es sich zwar um einen Außenbereich und sei daher bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. aber der Kläger werde dadurch nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. 
Da das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege, müssten die Bewohner von Wohngebäuden an diesem Standort grundsätzlich die Immissionen des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers in gleicher Weise hinnehmen wie die Bewohner eines Dorfgebiets. Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen seien auch in Bezug auf Lärm gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung anzusehen. 
Weiterhin führt das Gericht aus, dass unter Beachtung der genannten Einschränkungen sowie dem Umstand, dass nicht die Grundrissgestaltung der geplanten Wohngebäude, sondern nur deren prinzipielle Zulässigkeit am konkreten Ort Gegenstand der Bauvoranfrage sei, sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenwärtig nicht anzunehmen.  
Ob jetzt trotzdem dort gebaut werden darf, lässt das Gericht allerdings offen, denn im Urteil verweist das Gericht auch auf die Nichtzulässigkeit einer Bebauung im Außenbereich. 

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 08. März 2021 – 5 K 659/20.NW 
 

Pressespiegel
Weingut im Außenbereich setzt sich vorerst erfolglos gegen drohende heranrückende Wohnbebauung zur Wehr vgnw.justiz.rlp.de, 19.03.2021
Winzer Nett und der Acker Rheinpfalz, 20.03.2021