22. Dezember 2016
Sportschütze darf Waffen behalten
Erfolgreicher Widerspruch vor dem Stadtrechtsausschuss
Einem Sportschützen aus Duttweiler wird seine Waffenbesitzkarte nicht entzogen. Das hatte er nach einem Einspruch bei Stadtrechtssausschuss erreicht. Die Stadtverwaltung wollte ihm die Erlaubnis zum Besitz von Waffen sowie zum Herstellen von Munition entziehen, weil sie ihn nach mehreren Vorfällen für unzuverlässig hielt. Er erhielt unter anderem einen Strafbefehl über 60 Tagessätze á 40 Euro wegen Nötigung im Straßenverkehr des Amtsgerichts Landau gebracht, weil er mit seinem Fahrzeug in der Südpfalz einen anderen Verkehrsteilnehmer, über den er sich ärgerte, überholt und dann grundlos vor ihm gebremst haben.Vor dem Stadtrechtsausschuss wies der Beschuldigte die Vorwürfe zurück. Es sei üblich, dass er seinen Kombi öfter verleihe. Daher wisse er nicht, wer an dem Tag das Auto gefahren habe. Er habe auf jeden Fall an dem Tag mit seiner Frau einen Ausflug mit dem Cabrio unternommen und wisse nichts über den Vorfall. Dass er den Strafbefehl akzeptiert habe, sei darauf zurückzuführen, dass sein Anwalt vergessen habe, die Einspruchsfrist zu wahren. Der Anwalt, ebenfalls Sportschütze, wie er betonte, bestätigte diese Darstellung vor dem Ausschuss.
Weiterhin hatte er sich 2013 mit einem Lkw-Fahrer geprügelt, der von seinem Haus geparkt habe. Der Sportschütze entgegnete, damals sei er nicht Täter, sondern Opfer gewesen. Der Lkw-Fahrer sei nämlich anschließend zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden – nicht er, der sich eine schwere Schulterprellung zugezogen habe und drei Tage im Krankenhaus habe verbringen müssen.
Auch wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz musste sich der Sportschütze schon verantworten. Er soll mit einem Stuhl nach dem Hund der Nachbarin geworfen haben. Seine Erklärung: „Der Hund jagte unsere Katze. Ich musste seinen Jagdtrieb unterbrechen und hatte keine andere Möglichkeit. Das Verfahren ist eingestellt worden.“
Im Kommentar meinte die Rheinpfalz, dass ein Autobesitzer eigentlich die Pflicht hat, zu wissen, an wen und wann er es verleiht. Dass der Sportschütze dies angeblich nicht kann, spricht nicht für seine Zuverlässigkeit. So gesehen hat er viel Glück gehabt, dass der Stadtrechtsausschuss die nachvollziehbare Entscheidung des Ordnungsamtes revidierte.
Pressespiegel
Sportschütze darf Waffenschein behalten Rheinpfalz, 29.12.2016
Eine Frage der Zuverlässigkeit Rheinpfalz, 29.12.2016